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RG, 30.06.1910 - Rep. VI. 534/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist § 828 Abs. 2 BGB. auch dann anwendbar, wenn der in Rede stehende Jugendliche als einer von mehreren "Beteiligten" im Sinne des § 830 in Betracht kommt, in deren Ansehung sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat? 2. ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 74, 143
Wird zitiert von ...
- RG, 01.05.1911 - VI 102/10
Schädigende Handlung im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB
Für den infolgedessen erlittenen Schaden ist er auch, da nach der Fassung des § 828 Abs. 2 jedes über sieben Jahre alte Kind als deliktsfähig gelten soll, verantwortlich, es sei denn, daß von ihm als der behauptungs- und beweispflichtigen Partei geltend gemacht und bewiesen wird, daß er bei dem verbotswidrigen Aufenthalt auf dem Hofe nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit für die Verbots Verletzung erforderliche Einsicht besessen habe (Entsch. des RG.'s in Zivils. Bd. 61 S. 239, sowie Urteil vom 27. Juni 1910, Rep. VI. 534/09).